SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932, 3958)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Teil 1
Einleitende Vorschriften
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
Teil 2
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4Zweck und Arten
Unterabschnitt 2
Eingliederung in das spätere Berufsleben
§ 9Eingliederungsmaßnahmen
Unterabschnitt 3
Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 16Übergangsgebührnisse
Unterabschnitt 4
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 20Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Abschnitt 2
Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Unterabschnitt 1
Arten der Dienstzeitversorgung
§ 26Arten der Dienstzeitversorgung
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt
§ 27Entstehen des Anspruchs
Unterabschnitt 3
Unfallruhegehalt
§ 42Unfallruhegehalt
Unterabschnitt 4
Kapitalabfindung
§ 43Allgemeines
Unterabschnitt 7
Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 53Ausgleich bei Altersgrenzen
Unterabschnitt 8
Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 54Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 62Anwendungsbereich
Abschnitt 5
Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 83Umzugskostenvergütung
Abschnitt 7
Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 92Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Abschnitt 8
Besondere Leistungen
§ 96Kindererziehungszuschlag
Teil 3
Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
§ 101Arbeitslosenbeihilfe
Teil 4
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
§ 102Dienstzeitversorgung
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 104Dienstbezüge
Teil 2
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4

Zweck und Arten

(1) 1 Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. 2 Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst

1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 5),
2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4),
3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 7),
4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und
5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14).

(3) 1 Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst

1. die Übergangsgebührnisse,
2. die Ausgleichsbezüge,
3. die Übergangsbeihilfe,
4. den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
5. den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,
6. die Einmalzahlungen nach § 105.

§ 5

Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

(1) 1 Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. 2 Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.

(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.

(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilzunehmen.

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