SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 134

Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Für Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, gilt § 109 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.