SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Vom 26.7.1957

Neugefasst am 16.9.2009

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 4

Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung

(1) Während der Wehrdienstzeit bieten Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

(3) 1Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.