(1) 1Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. 2Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
(3) 1Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst