Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Vom
20.8.2021
Zuletzt geändert am
27.2.2025
§ 103
Arbeitslosenbeihilfe
1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund.
2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.