SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 125

Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1150 000 Euro,
2.nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1100 000 Euro,
3.nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 240 000 Euro,
4.nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 320 000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 2Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.