SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932, 3958)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Teil 1
Einleitende Vorschriften
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
Teil 2
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4Zweck und Arten
Unterabschnitt 2
Eingliederung in das spätere Berufsleben
§ 9Eingliederungsmaßnahmen
Unterabschnitt 3
Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 16Übergangsgebührnisse
Unterabschnitt 4
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 20Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Abschnitt 2
Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Unterabschnitt 1
Arten der Dienstzeitversorgung
§ 26Arten der Dienstzeitversorgung
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt
§ 27Entstehen des Anspruchs
Unterabschnitt 3
Unfallruhegehalt
§ 42Unfallruhegehalt
Unterabschnitt 4
Kapitalabfindung
§ 43Allgemeines
Unterabschnitt 7
Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 53Ausgleich bei Altersgrenzen
Unterabschnitt 8
Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 54Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 62Anwendungsbereich
Abschnitt 5
Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 83Umzugskostenvergütung
Abschnitt 7
Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 92Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Abschnitt 8
Besondere Leistungen
§ 96Kindererziehungszuschlag
Teil 3
Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
§ 101Arbeitslosenbeihilfe
Teil 4
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
§ 102Dienstzeitversorgung
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 104Dienstbezüge
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen

§ 62

Anwendungsbereich

(1) 1 Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.

(2) 1 Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2 Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.

§ 63

Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers. 2 Es entscheidet ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergütung. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81 Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 102 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen. 4 Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Übertragung des Einvernehmens des anderen Bundesministeriums.

(2) 1 Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. 2 Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 32, 34 bis 36, 39 und 94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten vorab zu entscheiden. 3 Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) 1 Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldatinnen und Soldaten. 2 Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann das Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundesgebiet eine Empfangsbevollmächtigte oder ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.

(6) 1 Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. 2 Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3 Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. 4 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96 bis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(8) 1 Die zuständige Dienstbehörde hat der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. 2 Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten.

§ 64

Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

(1) 1 Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für Soldatinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. 2 Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird nach Anwendung des Faktors nach § 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. 3 Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Soldatin, des Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Soldatin, der Soldat, die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch lebte. 4 Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. 5 § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. 2 Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als Versorgungsbezug. 3 Im Falle des § 70 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 65

Pfändung, Abtretung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1 Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2 Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 57 können weder abgetreten noch verpfändet werden. 3 Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 66

Rückforderung

(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1 Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3 Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) 1 Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. 2 Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 67

Aufrechnung und Zurückbehaltung

1 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. 2 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. 3 Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

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