SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932, 3958)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Teil 1
Einleitende Vorschriften
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
Teil 2
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4Zweck und Arten
Unterabschnitt 2
Eingliederung in das spätere Berufsleben
§ 9Eingliederungsmaßnahmen
Unterabschnitt 3
Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 16Übergangsgebührnisse
Unterabschnitt 4
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 20Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Abschnitt 2
Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Unterabschnitt 1
Arten der Dienstzeitversorgung
§ 26Arten der Dienstzeitversorgung
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt
§ 27Entstehen des Anspruchs
Unterabschnitt 3
Unfallruhegehalt
§ 42Unfallruhegehalt
Unterabschnitt 4
Kapitalabfindung
§ 43Allgemeines
Unterabschnitt 7
Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 53Ausgleich bei Altersgrenzen
Unterabschnitt 8
Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 54Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 62Anwendungsbereich
Abschnitt 5
Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 83Umzugskostenvergütung
Abschnitt 7
Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 92Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Abschnitt 8
Besondere Leistungen
§ 96Kindererziehungszuschlag
Teil 3
Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
§ 101Arbeitslosenbeihilfe
Teil 4
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
§ 102Dienstzeitversorgung
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 104Dienstbezüge

§ 8

Kosten der schulischen und beruflichen Bildung

(1) 1 Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2 Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. 3 Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.

(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 2
Eingliederung in das spätere Berufsleben

§ 9

Eingliederungsmaßnahmen

(1) 1 Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. 2 Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.

(2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und
2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.
2 Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt oder mit einem anderen Praktikum nach Satz 1 zu einem Gesamtpraktikum verbunden werden, wenn die Aufteilung oder die Verbindung zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. 3 Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. 4 § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) 1 Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). 2 Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach den §§ 6 und 7 gefördert werden. 3 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt. 4 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend.

(5) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. 2 § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Die Ehegattin, der Ehegatte und Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. 2 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. 3 Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.

(7) 1 Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. 2 Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen.

(8) 1 Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres oder seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung ihrer oder seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) 1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, deren oder dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. 2 Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrags auf deren oder dessen Antrag festzustellen. 3 Absatz 7 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 10

Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben

(1) 1 Soldatinnen und Soldaten, die

1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und
2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,
erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. 2 Die §§ 5 bis 7, 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) 1 Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst. 2 Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) 1 Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2 Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 3 Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) 1 Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden erstattet. 2 § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.

(6) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – kann Soldatinnen und Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. 2 Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. 3 Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre.

§ 11

Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen

(1) 1 Die Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. 2 Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.

(2) 1 Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. 2 Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

(3) 1 Die Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. 2 In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine nach § 7 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt. 2 Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.

§ 12

Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen

(1) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamtin oder Beamter, gilt § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

(3) 1 Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. 2 Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, deren oder dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.

§ 13

Eingliederungsschein und Zulassungsschein

(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a) ihre Wehrdienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b) sie sich zwar für eine Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Wehrdienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist, und
3. sie eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Gründen endet.

(3) 1 Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. 2 Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 19 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. 3 Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn die Soldatin oder der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach § 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen oder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 17 erlischt für seine Inhaberin oder seinen Inhaber, wenn

1. sie oder er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2. sie oder er eine Einstellung als Beamtin oder Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3. ihre oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) 1 Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seine Inhaberin oder seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn sie oder er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als Tarifbeschäftigte oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. 2 Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

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