SGB VI

6. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung

Vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337)

Neugefasst am 19.2.2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)

Zuletzt geändert am 18.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 423)

Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 1Beschäftigte
Zweiter Abschnitt
Freiwillige Versicherung
§ 7Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 13Leistungsumfang
Zweiter Titel
Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
§ 15Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Dritter Titel
Übergangsgeld
§ 20Anspruch
Vierter Titel
Ergänzende Leistungen
§ 28Ergänzende Leistungen
Fünfter Titel
Sonstige Leistungen
§ 31Sonstige Leistungen
Sechster Titel
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
§ 32Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
Zweiter Abschnitt
Renten
Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33Rentenarten
Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters
§ 35Regelaltersrente
Zweiter Titel
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 43Rente wegen Erwerbsminderung
Dritter Titel
Renten wegen Todes
§ 46Witwenrente und Witwerrente
Vierter Titel
Wartezeiterfüllung
§ 50Wartezeiten
Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 54Begriffsbestimmungen
Dritter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel
Grundsätze
§ 63Grundsätze
Zweiter Titel
Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Dritter Titel
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 70Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten
§ 79Grundsatz
Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
§ 88Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
Vierter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 89Mehrere Rentenansprüche
Fünfter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 99Beginn
Sechster Unterabschnitt
Ausschluss und Minderung von Renten
§ 103Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Dritter Abschnitt
Zusatzleistungen
§ 106Zuschuss zur Krankenversicherung
Vierter Abschnitt
Serviceleistungen
§ 109Renteninformation und Rentenauskunft
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 110Grundsatz
Sechster Abschnitt
Durchführung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 115Beginn
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§ 118Fälligkeit und Auszahlung
Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting
§ 120aGrundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120fInterne Teilung und Verrechnung von Anrechten
Fünfter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 121Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt
Organisation
Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung
§ 125Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 126Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 132Versicherungsträger
Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
§ 137aZuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
§ 138Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionalträgern
§ 141Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger
§ 143Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Rentenversicherung
§ 145Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt
Datenschutz und Datensicherheit
§ 147Versicherungsnummer
Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 153Umlageverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 154Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
Erster Titel
Allgemeines
§ 157Grundsatz
Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 161Grundsatz
Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast
§ 168Beitragstragung bei Beschäftigten
Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 173Grundsatz
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 179Erstattung von Aufwendungen
Sechster Titel
Nachversicherung
§ 181Berechnung und Tragung der Beiträge
Achter Titel
Berechnungsgrundsätze
§ 189Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
Erster Titel
Meldungen
§ 190Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 196Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197Wirksamkeit von Beiträgen
Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 210Beitragserstattung
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 213Zuschüsse des Bundes
Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
§ 216Nachhaltigkeitsrücklage
Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen
§ 227Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 228Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 229Versicherungspflicht
Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 235Regelaltersrente
Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 254b–254c(weggefallen)
Sechster Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 266Erhöhung des Grenzbetrags
Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
§ 268Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269Steigerungsbeträge
Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
§ 270bRente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Zehnter Unterabschnitt
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation
§ 273Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Dritter Titel
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
§ 274cAusgleichsverfahren
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
(weggefallen)
§ 275(weggefallen)
Zweiter Titel
Beiträge
§§ 275a–275c(weggefallen)
Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287Beitragssatzgarantie bis 2025
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 289Wanderversicherungsausgleich
Sechster Titel
Vermögensanlagen
§ 293Vermögensanlagen
Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 294Anspruchsvoraussetzungen
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 300Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe
§ 301Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 302Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 306Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
§ 311Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 315Zuschuss zur Krankenversicherung
Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 317Grundsatz
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319aRentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319bÜbergangszuschlag
Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 319dBerücksichtigung von Versorgungskrankengeld
Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 320Bußgeldvorschriften
Vierter Titel
Wartezeiterfüllung

§ 50

Wartezeiten

(1) 1 Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1. Regelaltersrente,
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3. Rente wegen Todes.
2 Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1. Altersrente für langjährig Versicherte und
2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

§ 51

Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) 1 Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2 Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) 1 Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten des Bezugs von
a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b) Leistungen bei Krankheit und
c) Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
2 Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

§ 52

Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

(1) 1 Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2 Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 3 Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. 4 Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. 5 Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(1a) 1 Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2 Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(2) 1 Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2 Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3 Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

§ 53

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) 1 Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. 2 Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3 Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) 1 Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2 Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten

§ 54

Begriffsbestimmungen

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1. Beitragszeiten,
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b) als beitragsgeminderte Zeiten,
2. beitragsfreie Zeiten und
3. Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) 1 Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. 2 Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

§ 55

Beitragszeiten

(1) 1 Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2 Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. 3 Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

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