SGB VI

6. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung

Vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337)

Neugefasst am 19.2.2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)

Zuletzt geändert am 18.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 423)

Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 1Beschäftigte
Zweiter Abschnitt
Freiwillige Versicherung
§ 7Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 13Leistungsumfang
Zweiter Titel
Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
§ 15Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Dritter Titel
Übergangsgeld
§ 20Anspruch
Vierter Titel
Ergänzende Leistungen
§ 28Ergänzende Leistungen
Fünfter Titel
Sonstige Leistungen
§ 31Sonstige Leistungen
Sechster Titel
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
§ 32Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
Zweiter Abschnitt
Renten
Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33Rentenarten
Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters
§ 35Regelaltersrente
Zweiter Titel
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 43Rente wegen Erwerbsminderung
Dritter Titel
Renten wegen Todes
§ 46Witwenrente und Witwerrente
Vierter Titel
Wartezeiterfüllung
§ 50Wartezeiten
Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 54Begriffsbestimmungen
Dritter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel
Grundsätze
§ 63Grundsätze
Zweiter Titel
Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Dritter Titel
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 70Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten
§ 79Grundsatz
Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
§ 88Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
Vierter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 89Mehrere Rentenansprüche
Fünfter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 99Beginn
Sechster Unterabschnitt
Ausschluss und Minderung von Renten
§ 103Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Dritter Abschnitt
Zusatzleistungen
§ 106Zuschuss zur Krankenversicherung
Vierter Abschnitt
Serviceleistungen
§ 109Renteninformation und Rentenauskunft
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 110Grundsatz
Sechster Abschnitt
Durchführung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 115Beginn
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§ 118Fälligkeit und Auszahlung
Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting
§ 120aGrundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120fInterne Teilung und Verrechnung von Anrechten
Fünfter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 121Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt
Organisation
Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung
§ 125Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 126Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 132Versicherungsträger
Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
§ 137aZuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
§ 138Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionalträgern
§ 141Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger
§ 143Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Rentenversicherung
§ 145Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt
Datenschutz und Datensicherheit
§ 147Versicherungsnummer
Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 153Umlageverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 154Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
Erster Titel
Allgemeines
§ 157Grundsatz
Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 161Grundsatz
Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast
§ 168Beitragstragung bei Beschäftigten
Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 173Grundsatz
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 179Erstattung von Aufwendungen
Sechster Titel
Nachversicherung
§ 181Berechnung und Tragung der Beiträge
Achter Titel
Berechnungsgrundsätze
§ 189Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
Erster Titel
Meldungen
§ 190Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 196Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197Wirksamkeit von Beiträgen
Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 210Beitragserstattung
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 213Zuschüsse des Bundes
Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
§ 216Nachhaltigkeitsrücklage
Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen
§ 227Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 228Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 229Versicherungspflicht
Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 235Regelaltersrente
Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 254b–254c(weggefallen)
Sechster Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 266Erhöhung des Grenzbetrags
Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
§ 268Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269Steigerungsbeträge
Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
§ 270bRente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Zehnter Unterabschnitt
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation
§ 273Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Dritter Titel
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
§ 274cAusgleichsverfahren
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
(weggefallen)
§ 275(weggefallen)
Zweiter Titel
Beiträge
§§ 275a–275c(weggefallen)
Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287Beitragssatzgarantie bis 2025
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 289Wanderversicherungsausgleich
Sechster Titel
Vermögensanlagen
§ 293Vermögensanlagen
Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 294Anspruchsvoraussetzungen
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 300Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe
§ 301Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 302Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 306Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
§ 311Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 315Zuschuss zur Krankenversicherung
Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 317Grundsatz
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319aRentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319bÜbergangszuschlag
Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 319dBerücksichtigung von Versorgungskrankengeld
Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 320Bußgeldvorschriften

§ 164

(weggefallen)

§ 165

Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger

(1) 1 Beitragspflichtige Einnahmen sind

1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
2 Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. 3 Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. 4 Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. 5 Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. 6 Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. 7 Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. 8 Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. 9 Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. 10 Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. 2 Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. 3 Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. 4 Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. 5 Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. 6 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. 7 Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. 8 Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

§ 167

Freiwillig Versicherte

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

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