SGB VI

6. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung

Vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337)

Neugefasst am 19.2.2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)

Zuletzt geändert am 18.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 423)

Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 1Beschäftigte
Zweiter Abschnitt
Freiwillige Versicherung
§ 7Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 13Leistungsumfang
Zweiter Titel
Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
§ 15Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Dritter Titel
Übergangsgeld
§ 20Anspruch
Vierter Titel
Ergänzende Leistungen
§ 28Ergänzende Leistungen
Fünfter Titel
Sonstige Leistungen
§ 31Sonstige Leistungen
Sechster Titel
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
§ 32Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
Zweiter Abschnitt
Renten
Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33Rentenarten
Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters
§ 35Regelaltersrente
Zweiter Titel
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 43Rente wegen Erwerbsminderung
Dritter Titel
Renten wegen Todes
§ 46Witwenrente und Witwerrente
Vierter Titel
Wartezeiterfüllung
§ 50Wartezeiten
Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 54Begriffsbestimmungen
Dritter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel
Grundsätze
§ 63Grundsätze
Zweiter Titel
Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Dritter Titel
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 70Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten
§ 79Grundsatz
Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
§ 88Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
Vierter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 89Mehrere Rentenansprüche
Fünfter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 99Beginn
Sechster Unterabschnitt
Ausschluss und Minderung von Renten
§ 103Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Dritter Abschnitt
Zusatzleistungen
§ 106Zuschuss zur Krankenversicherung
Vierter Abschnitt
Serviceleistungen
§ 109Renteninformation und Rentenauskunft
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 110Grundsatz
Sechster Abschnitt
Durchführung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 115Beginn
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§ 118Fälligkeit und Auszahlung
Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting
§ 120aGrundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120fInterne Teilung und Verrechnung von Anrechten
Fünfter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 121Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt
Organisation
Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung
§ 125Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 126Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 132Versicherungsträger
Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
§ 137aZuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
§ 138Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionalträgern
§ 141Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger
§ 143Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Rentenversicherung
§ 145Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt
Datenschutz und Datensicherheit
§ 147Versicherungsnummer
Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 153Umlageverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 154Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
Erster Titel
Allgemeines
§ 157Grundsatz
Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 161Grundsatz
Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast
§ 168Beitragstragung bei Beschäftigten
Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 173Grundsatz
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 179Erstattung von Aufwendungen
Sechster Titel
Nachversicherung
§ 181Berechnung und Tragung der Beiträge
Achter Titel
Berechnungsgrundsätze
§ 189Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
Erster Titel
Meldungen
§ 190Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 196Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197Wirksamkeit von Beiträgen
Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 210Beitragserstattung
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 213Zuschüsse des Bundes
Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
§ 216Nachhaltigkeitsrücklage
Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen
§ 227Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 228Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 229Versicherungspflicht
Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 235Regelaltersrente
Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 254b–254c(weggefallen)
Sechster Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 266Erhöhung des Grenzbetrags
Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
§ 268Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269Steigerungsbeträge
Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
§ 270bRente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Zehnter Unterabschnitt
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation
§ 273Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Dritter Titel
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
§ 274cAusgleichsverfahren
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
(weggefallen)
§ 275(weggefallen)
Zweiter Titel
Beiträge
§§ 275a–275c(weggefallen)
Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287Beitragssatzgarantie bis 2025
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 289Wanderversicherungsausgleich
Sechster Titel
Vermögensanlagen
§ 293Vermögensanlagen
Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 294Anspruchsvoraussetzungen
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 300Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe
§ 301Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 302Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 306Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
§ 311Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 315Zuschuss zur Krankenversicherung
Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 317Grundsatz
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319aRentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319bÜbergangszuschlag
Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 319dBerücksichtigung von Versorgungskrankengeld
Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 320Bußgeldvorschriften
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen

§ 9

Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
2 Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. 3 Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

§ 10

Persönliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

§ 11

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) 1 Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
2 § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. 4 Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) 1 Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 2 Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

§ 12

Ausschluss von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) 1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2 Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines

§ 13

Leistungsumfang

(1) 1 Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. 2 Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) 1 Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2 Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

§ 14

Leistungen zur Prävention

(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. 2 Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. 3 Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) 1 Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3 Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) 1 Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. 2 Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

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