(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
1 Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie