SGB VI

6. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung

Vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337)

Neugefasst am 19.2.2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)

Zuletzt geändert am 18.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 423)

Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 1Beschäftigte
Zweiter Abschnitt
Freiwillige Versicherung
§ 7Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 13Leistungsumfang
Zweiter Titel
Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
§ 15Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Dritter Titel
Übergangsgeld
§ 20Anspruch
Vierter Titel
Ergänzende Leistungen
§ 28Ergänzende Leistungen
Fünfter Titel
Sonstige Leistungen
§ 31Sonstige Leistungen
Sechster Titel
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
§ 32Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
Zweiter Abschnitt
Renten
Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33Rentenarten
Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters
§ 35Regelaltersrente
Zweiter Titel
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 43Rente wegen Erwerbsminderung
Dritter Titel
Renten wegen Todes
§ 46Witwenrente und Witwerrente
Vierter Titel
Wartezeiterfüllung
§ 50Wartezeiten
Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 54Begriffsbestimmungen
Dritter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel
Grundsätze
§ 63Grundsätze
Zweiter Titel
Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Dritter Titel
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 70Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten
§ 79Grundsatz
Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
§ 88Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
Vierter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 89Mehrere Rentenansprüche
Fünfter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 99Beginn
Sechster Unterabschnitt
Ausschluss und Minderung von Renten
§ 103Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Dritter Abschnitt
Zusatzleistungen
§ 106Zuschuss zur Krankenversicherung
Vierter Abschnitt
Serviceleistungen
§ 109Renteninformation und Rentenauskunft
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 110Grundsatz
Sechster Abschnitt
Durchführung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 115Beginn
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§ 118Fälligkeit und Auszahlung
Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting
§ 120aGrundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120fInterne Teilung und Verrechnung von Anrechten
Fünfter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 121Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt
Organisation
Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung
§ 125Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 126Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 132Versicherungsträger
Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
§ 137aZuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
§ 138Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionalträgern
§ 141Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger
§ 143Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Rentenversicherung
§ 145Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt
Datenschutz und Datensicherheit
§ 147Versicherungsnummer
Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 153Umlageverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 154Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
Erster Titel
Allgemeines
§ 157Grundsatz
Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 161Grundsatz
Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast
§ 168Beitragstragung bei Beschäftigten
Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 173Grundsatz
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 179Erstattung von Aufwendungen
Sechster Titel
Nachversicherung
§ 181Berechnung und Tragung der Beiträge
Achter Titel
Berechnungsgrundsätze
§ 189Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
Erster Titel
Meldungen
§ 190Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 196Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197Wirksamkeit von Beiträgen
Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 210Beitragserstattung
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 213Zuschüsse des Bundes
Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
§ 216Nachhaltigkeitsrücklage
Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen
§ 227Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 228Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 229Versicherungspflicht
Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 235Regelaltersrente
Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 254b–254c(weggefallen)
Sechster Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 266Erhöhung des Grenzbetrags
Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
§ 268Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269Steigerungsbeträge
Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
§ 270bRente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Zehnter Unterabschnitt
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation
§ 273Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Dritter Titel
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
§ 274cAusgleichsverfahren
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
(weggefallen)
§ 275(weggefallen)
Zweiter Titel
Beiträge
§§ 275a–275c(weggefallen)
Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287Beitragssatzgarantie bis 2025
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 289Wanderversicherungsausgleich
Sechster Titel
Vermögensanlagen
§ 293Vermögensanlagen
Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 294Anspruchsvoraussetzungen
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 300Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe
§ 301Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 302Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 306Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
§ 311Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 315Zuschuss zur Krankenversicherung
Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 317Grundsatz
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319aRentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319bÜbergangszuschlag
Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 319dBerücksichtigung von Versorgungskrankengeld
Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 320Bußgeldvorschriften

§ 42

Vollrente und Teilrente

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) 1 Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2 Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

Zweiter Titel
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 43

Rente wegen Erwerbsminderung

(1) 1 Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
2 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) 1 Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
2 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3 Voll erwerbsgemindert sind auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.

§ 44

(weggefallen)

§ 45

Rente für Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

(2) 1 Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,

1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
2. eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
auszuüben. 2 Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. 3 Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.

(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Dritter Titel
Renten wegen Todes

§ 46

Witwenrente und Witwerrente

(1) 1 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. 2 Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) 1 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
2 Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
3 Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) 1 Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2 Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) 1 Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2 Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

§ 47

Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3. sie nicht wieder geheiratet haben und
4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2. sie nicht wieder geheiratet haben und
3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

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