SGB VI

6. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Rentenversicherung

Vom 18.12.1989

Neugefasst am 19.2.2002

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 307g

Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.