Sechstes SozialgesetzbuchGesetzliche Rentenversicherung
Vom 18.12.1989
Neugefasst am 19.2.2002
Zuletzt geändert am 18.12.2024
Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.