SchaumwZwStV

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Vom 5.10.2009 (BGBl. I S. 3262, 3302)

Zuletzt geändert am 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838)

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
§ 2Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Abschnitt 3
Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
§ 3Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
Abschnitt 4
Zu § 6 des Gesetzes
§ 12Registrierter Empfänger
Abschnitt 5
Zu § 7 des Gesetzes
§ 13Registrierter Versender
Abschnitt 6
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
§ 14Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes
§ 29Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 9
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
§ 30Steueranmeldung
Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 31Kleinbetragsregelung
Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes
§ 32Anmeldung des Schaumweins
Abschnitt 12
Zu § 19 des Gesetzes
§ 33Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 13
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes
§ 34Zertifizierter Empfänger
Abschnitt 14
Zu § 21 des Gesetzes
§ 36Versandhandel
Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes
§ 37aSteueranmeldung; Kleinbetragsregelung
Abschnitt 16
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
§ 38Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
Abschnitt 17
Zu § 24 des Gesetzes
§ 39Steuerentlastung im Steuergebiet
Abschnitt 19
Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 41Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20
(weggefallen)
§ 42(weggefallen)
Abschnitt 20a
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
§§ 42a–42f(weggefallen)
Abschnitt 21
Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
§ 43Zwischenerzeugnisse
Abschnitt 22
Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes
§ 46Steuerlagerinhaber
Abschnitt 23
Zu § 33 des Gesetzes
§ 51Zertifizierter Empfänger
Abschnitt 24
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 53Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 25
Schlussbestimmungen
§ 54Übergangsregelungen

§ 48

Registrierter Empfänger

(1) Wer als registrierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 49

Registrierter Versender

(1) Wer als registrierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

§ 50

Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten

(1) 1 Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.“

(2) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.

Abschnitt 23
Zu § 33 des Gesetzes

§ 51

Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Absatz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2 Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) 1 Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. 2 Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entsprechend.

§ 51a

Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. 2 Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) 1 Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. 2 Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 entsprechend.

§ 51b

Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten

1 Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.“

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