SchaumwZwStV

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 23

Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

(1) 1Für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. 2Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. 3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

zu kennzeichnen.

(2) 1Der Versender hat das Dokument vor Beginn der Beförderung in vier Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. 3Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.

(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. 2Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Schaumweins an den Versender zurückzusenden. 4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

begleitet werden. 2Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 3Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. 4Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. 5Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 6Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen mit der Aufschrift

verwendet werden.

(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Verschlussmaßnahmen anordnen.