(1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. 2Dies gilt auch bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.
(5) 1Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. 2Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.