SchaumwZwStV

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

Abschnitt 19
Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 41

Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. 2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.