Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Vom 5.10.2009
Zuletzt geändert am 24.10.2022
(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend.