Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Vom 5.10.2009
Zuletzt geändert am 24.10.2022
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Schaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 entsprechend.