Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Vom
5.10.2009
Zuletzt geändert am
24.10.2022
Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes
§ 32
Anmeldung des Schaumweins
1Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.