SchaumwZwStV

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 34e

Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) 1Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. 2Das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern der Schaumwein nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. 3Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) 1Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

1. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde,
2. die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 37 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde.