(1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. 2Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. 3Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. 4Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. 2Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen. 3Bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. 2Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. 3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.