SchaumwZwStV

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

Abschnitt 9
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes

§ 30

Steueranmeldung

(1) 1Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. 3Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.

(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.