RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Vom 8.11.1994 (BGBl. I S. 3378)

Zuletzt geändert am 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2Formblätter
Abschnitt 3
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1
Posten der Aktivseite
§ 6Immaterielle Vermögensgegenstände
Unterabschnitt 2
Posten der Passivseite
§ 22Nachrangige Verbindlichkeiten
Abschnitt 4
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 36Gebuchte Bruttobeiträge
Abschnitt 6
Lagebericht
§ 57Lagebericht
Abschnitt 8
Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen
§ 61Befreiungen
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 63Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10
Schlußvorschriften
§ 64Übergangsvorschriften

§ 5

Zusätze

(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz „Brutto“ verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.

(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz „für eigene Rechnung“ oder „Netto“ verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.

(3) 1 Wird das Versicherungsgeschäft nicht in Rückdeckung gegeben, entfallen die in den Formblättern enthaltenen Zusätze „Brutto“ und „Netto“ und „für eigene Rechnung“ sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten. 2 Außerdem entfallen in den versicherungstechnischen Rechnungen der Formblätter 2, 3 und 4 für die Gewinn- und Verlustrechnung die mit einem oder mehreren kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, soweit sie das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft betreffen.

§ 9

Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen

1 Im Posten „Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen“ sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken oder Schiffen bestellt worden sind und bei denen die Befriedigung insbesondere durch Verwertung des belasteten Objekts erfolgen soll. 2 Zu den vorgenannten Forderungen gehören auch diejenigen, die durch einen Versicherungsvertrag zusätzlich gesichert sind.

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