Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Vom
8.11.1994
Zuletzt geändert am
10.8.2021
Unterabschnitt 2
Posten der Passivseite
§ 22
Nachrangige Verbindlichkeiten
Im Posten „Nachrangige Verbindlichkeiten“ sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.