RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Vom 8.11.1994

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Unterabschnitt 2
Posten der Passivseite

§ 22

Nachrangige Verbindlichkeiten

Im Posten „Nachrangige Verbindlichkeiten“ sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.