Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Vom
8.11.1994
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 21
Ausgleichsbetrag
Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten „Ausgleichsbetrag“ einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.