RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Vom 8.11.1994

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 21

Ausgleichsbetrag

Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten „Ausgleichsbetrag“ einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.