Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Vom
8.11.1994
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 20
Abgegrenzte Zinsen und Mieten
Als „Abgegrenzte Zinsen und Mieten“ sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.