RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Vom 8.11.1994 (BGBl. I S. 3378)

Zuletzt geändert am 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2Formblätter
Abschnitt 3
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1
Posten der Aktivseite
§ 6Immaterielle Vermögensgegenstände
Unterabschnitt 2
Posten der Passivseite
§ 22Nachrangige Verbindlichkeiten
Abschnitt 4
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 36Gebuchte Bruttobeiträge
Abschnitt 6
Lagebericht
§ 57Lagebericht
Abschnitt 8
Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen
§ 61Befreiungen
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 63Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10
Schlußvorschriften
§ 64Übergangsvorschriften

§ 42

Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Lebens- und Krankenversicherung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

(2) 1 Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung sowie der Rückversicherung und in der Krankenversicherung umfassen:

1. die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung;
2. die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.
2 Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen an die Versicherungsnehmer einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.

§ 43

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung

(1) 1 Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:

1. Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;
2. Abschluß von Versicherungsverträgen;
3. Verwaltung von Versicherungsverträgen;
4. Verwaltung von Kapitalanlagen.
2 Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten „Sonstige Aufwendungen“ auszuweisen. 3 Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. 4 Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.

(2) 1 Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. 2 Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl

1. die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a) die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,
b) die Courtagen an die Versicherungsmakler,
c) die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
2. die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a) die allgemeinen Werbeaufwendungen,
b) die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.

(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:

1. den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen;
2. die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen;
3. die Schadenverhütung und -bekämpfung;
4. die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;
5. die Bearbeitung der
a) Beitragsrückerstattung;
b) passiven Rückversicherung und Retrozession.

(4) 1 Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. 2 Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.

(5) 1 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten „Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ auszuweisen. 2 Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.

§ 44

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

1 Im Posten „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2 Hierzu gehören insbesondere:

1. bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
2. bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
a) die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
b) die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
c) die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
d) die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

§ 45

Erträge aus Kapitalanlagen

(1) 1 Betreibt ein Lebensversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen. 2 Betreibt ein Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem bezeichneten Krankenversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Krankenversicherungsgeschäft auszuweisen.

(2) Als „Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.

§ 46

Aufwendungen für Kapitalanlagen

(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich „Verwaltung von Kapitalanlagen“ zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:

1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;
2. Depotgebühren;
3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;
4. Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;
5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.

§ 47

Sonstige Erträge

1 Im Posten „Sonstige Erträge“ sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2 Hierzu gehören insbesondere:

1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;
2. (weggefallen)
3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;
4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den
a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten „Erträge aus Zuschreibungen“ zu erfassen sind;
b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten „Gebuchte Bruttobeiträge“ zu erfassen sind.

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