RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Vom 8.11.1994

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 12

Andere Kapitalanlagen

1Im Posten „Andere Kapitalanlagen“ sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. 2Die „Anderen Kapitalanlagen“ sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.