Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Vom
8.11.1994
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 12
Andere Kapitalanlagen
1Im Posten „Andere Kapitalanlagen“ sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen.
2Die „Anderen Kapitalanlagen“ sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.