1 Auf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach § 341h Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind die in der Anlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden. 2 Die für das Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung der Berechnungsgrundlagen erfordern oder die Regelung den Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.
(1) Für die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Produkthaftpflicht-Versicherungen von Pharmarisiken nach dem Arzneimittelgesetz ist jeweils eine Pharmarückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:
(2) Für die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Sach- und Haftpflicht-Versicherungen von Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gegen Kernenergieschäden ist jeweils eine Atomanlagenrückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung gemäß § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:
(2a) Für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Versicherung von Terrorrisiken mit hohem Schadenrisiko ist jeweils eine Terrorrisikenrückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:
(3) 1 Ähnliche Rückstellungen sind unzulässig, wenn eine Schwankungsrückstellung gebildet ist. 2 Sie sind in die Schwankungsrückstellung zu überführen, sobald in einem Geschäftsjahr die Voraussetzungen nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht mehr vorliegen.
(1) Zu dem Posten „Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen“ gehören insbesondere:
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben unter diesem Posten auch auszuweisen:
(1) Unter diesem Posten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist.
(2) Etwaige weitere versicherungstechnische Rückstellungen, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rückkaufswerten) gebildet werden, sind unter dem Passivposten „Deckungsrückstellung“ auszuweisen.
(3) Versicherungstechnische Rückstellungen für Verpflichtungen eines Tontinenbetreibers gegenüber den Mitgliedern einer Tontine sind ebenfalls hier auszuweisen.
(1) Im Posten „Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft“ sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.
(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefaßt noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.
1 Im Posten „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft“ sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. 2 Im übrigen gilt § 16 Satz 2.