RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Vom 8.11.1994

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 4

Davon-Vermerke

In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:

1. die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten „Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft“ (Aktivposten E Nr. I), „Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft“ (Aktivposten E Nr. II) und „Sonstige Forderungen“ (Aktivposten E Nr. III);
2. die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten „Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft“ (Passivposten I Nr. I), „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft“ (Passivposten I Nr. II), „Anleihen“ (Passivposten I Nr. III), „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Passivposten I Nr. IV) und „Sonstige Verbindlichkeiten“ (Passivposten I Nr. V).