RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Vom 8.11.1994

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 44

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

1Im Posten „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
2. bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
a) die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
b) die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
c) die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
d) die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.