Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Vom
8.11.1994
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 49
Sonstige Steuern
Im Posten „Sonstige Steuern“ sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.