MessEV

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 411)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
Abschnitt 2
Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Unterabschnitt 1
Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
§ 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
Unterabschnitt 2
Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
§ 9Konformitätsbewertungsverfahren
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
§ 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
Abschnitt 3
EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 18Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen
Abschnitt 4
Pflichten der Verwender
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten der Verwender
§ 22Verkehrsfehlergrenzen
Unterabschnitt 2
Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27Verwenden von Ausschankmaßen
Unterabschnitt 3
Öffentliche Waage
§ 30Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
Abschnitt 5
Eichung und Befundprüfung
§ 33Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
Abschnitt 7
Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Unterabschnitt 1
Staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 42Antrag und Anerkennung
Unterabschnitt 2
Prüfstellenleitung
§ 45Leitung und stellvertretende Leitung
Unterabschnitt 3
Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
Unterabschnitt 4
Instandsetzer
§ 54Befugniserteilung an Instandsetzer
Abschnitt 8
Meldeverfahren der Behörden
§ 56Meldeverfahren
Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57Ordnungswidrigkeiten

Anlage 6

(zu § 18 Absatz 3 und 5) Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung


Tabelle 1

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Nummerie-
rung nach
§ 18 Ab-
satz 1
Nummer
Nummerie-
rung nach
§ 18 Ab-
satz 2
Nummer
KurzbezeichnungBegriffsbestimmung nachspezifische Anforderungen
geregelt in
1EG-SchüttdichtemessgeräteArtikel 2 der Richtlinie
71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG
den Anhängen I und II der Richtlinie
71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG
2EG-KaltwasserzählerArtikel 1 in Verbindung
mit Abschnitt I Nummer 1.0 des Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG
Abschnitte II bis IV des
Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG
3EG-AlkoholometerNummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 76/765/EWG, geändert durch Richtlinie
82/624/EWG
Nummern 2 bis 10 des
Anhangs der Richtlinie
76/765/EWG, geändert
durch Richtlinie 82/624/EWG
4EG-Aräometer für
Alkohol
Nummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 76/765/EWG, geändert durch Richtlinie
82/624/EWG
Nummern 2 bis 10 des
Anhangs der Richtlinie
76/765/EWG, geändert
durch Richtlinie 82/624/EWG
5EG-Reifendruckmessgeräte für KraftfahrzeugreifenNummer 1 des Anhangs
der Richtlinie 86/217/EWG
Nummern 2 bis 4 des
Anhangs der Richtlinie
86/217/EWG
6EG-GaszählerArtikel 1 der Richtlinie
71/318/EWG
Abschnitt B der Kapitel I, II und III des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG
7EG-Volumenzähler für
Flüssigkeiten
Artikel 1 der Richtlinie
71/319/EWG
Kapitel I und II des Anhangs der Richtlinie 71/319/EWG
8EG-Zusatzeinrichtung –
Volumenzähler
Nummern 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1, 6.1 des Anhangs der Richtlinie 71/348/EWGAnhang der Richtlinie
71/348/EWG
9EG-LängenmaßeArtikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 73/362/EWG
Nummern 2 bis 9 des
Anhangs der Richtlinie
73/362/EWG
10EG-Wasserzähler –
Kaltwasser
Artikel 1 in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 1.0 des Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG
Abschnitte II bis IV des Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG
11EG-FörderbandwaagenArtikel 1 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie
75/410/EWG
Kapitel II, III und V des Anhangs der Richtlinie
75/410/EWG
12EG-ElektrizitätszählerArtikel 1 der Richtlinie
76/891/EWG
Kapitel II und III des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG
13EG-FahrpreisanzeigerArtikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.1 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWGNummer 2 bis 6 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG
14EG-Volumenmessanlagen für FlüssigkeitenArtikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWGNummer 1.2 bis 1.17, 2 und 4 des Anhangs der Richtlinie
77/313/EWG
15EG-Kontroll- und
Sortierwaagen
Kapitel I Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie
78/1031/EWG
Kapitel II und III des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG
16EG-Wasserzähler –
Warmwasser
Artikel 1 in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 1.0 des Anhangs der Richtlinie
79/830/EWG
Abschnitte II bis IV des
Anhangs der Richtlinie
79/830/EWG
1EG-BlockgewichteArtikel 1 der Richtlinie
71/317/EWG
Anhang I und II der
Richtlinie 71/317/EWG
2zylindrische
EG-Gewichtstücke
Artikel 1 der Richtlinie
71/317/EWG
Anhang III und IV der
Richtlinie 71/317/EWG
3EG-WägestückeArtikel 1 in Verbindung mit Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 74/148/EWGNummern 2 bis 11 des
Anhangs der Richtlinie
74/148/EWG
4EG-Volumenmessanlagen für FlüssigkeitenArtikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWGNummer 1.2 bis 1.17
und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG

Anlage 7

(zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte


Tabelle 1

Ordnungs-
nummer
MessgeräteartEichfrist in Jahren,
sofern nicht
anders angegeben
1.Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
1.1verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschiebernicht befristet
1.2Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmennicht befristet
1.3Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)1
2.Messgeräte zur Bestimmung der Masse
2.1Gewichtstücke
2.1.1Gewichtstücke4
2.2Nichtselbsttätige Waagen
2.2.1nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen3
2.2.2nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen4
2.2.3nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm4
2.2.4Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.54
2.2.5Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sindnicht befristet
2.2.6Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts4
2.2.7Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird4
2.2.8Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben4
2.3Selbsttätige Waagen
2.3.1selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen1
2.3.2selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden1
2.3.3selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr3
3.Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
3.1Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.215
3.2Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchtennicht befristet
3.3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden6
4.Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
4.1Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,61
5.Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
5.1Hohlmaße für flüssige Messgüter
5.1.1Flüssigkeitsmaßenicht befristet
5.1.2Ausschankmaßenicht befristet
5.1.3Transport-Messbehälter9
5.1.4Holzfässer und Kunststofffässer5
5.1.5Metallfässer8
5.1.6Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushaltennicht befristet
5.2Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter
5.2.1Messbehälternicht befristet
5.3Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
5.3.1Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.33
5.3.2Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sindnicht befristet
5.3.3Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8nicht befristet
5.3.4Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören12
5.3.5Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrechtnicht befristet
5.3.6Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen istnicht befristet
5.3.7Volumenmessgeräte für Laborzweckenicht befristet
5.4Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
5.4.1Messgeräte für verflüssigte Gase1
5.4.2Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden1
5.4.3Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand4
5.4.4Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungennicht befristet
5.5Messgeräte für strömendes Wasser
5.5.1Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.56
5.5.2Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.46
5.5.3elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.88
5.5.4Kondensatwasserzähler8
5.5.5Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählernnicht befristet
5.6Messgeräte für strömende Gase
5.6.1Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist5
5.6.2Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h8
5.6.3Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler12
5.6.4Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1 600 m³/h16
5.6.5Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h16
5.6.6Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3/h und größernicht befristet
5.6.7Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigennicht befristet
5.6.8Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen4
5.6.9Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase5
5.6.10mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen5
5.6.11elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.88
5.6.12Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungennicht befristet
5.6.13Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszählernicht befristet
6.Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
6.1Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.216
6.2Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler12
6.3Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.88
6.4Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.54
6.5Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk8
6.6Messwandler für Elektrizitätszählernicht befristet
6.7Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.88
6.8Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gatewaynicht befristet
7.Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
7.1Wärmezähler und Kältezähler6
7.2Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme6
7.3elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.88
8.Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
8.1Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
8.2hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall4
8.3Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
9.Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
9.1Getreideprober4
9.2Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt1
9.3Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts6 Monate
9.4Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
9.5Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer)1
10.Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
10.1Brennwertmessgeräte für Gase1
10.2Brennwert-Mengenumwerter für Gase5
10.3Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werdennicht befristet
11.Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen
12.Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
12.1Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
des öffentlichen Verkehrs
1
12.2mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs1
12.3Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen1
13.Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
13.1Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt6
13.2Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werdennicht befristet
Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.

Anlage 8

(zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen


    0.
  • Vorgaben für alle Kennzeichen
  • 0.1
  • Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz. Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.
  • 0.2
  • Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.
  • 1.
  • Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)
  • 1.1
  • Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben „D“. Oberhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm.
  • Beispiel:




  • Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfolgen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
  • Beispiel:





  • 1.2
  • Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.
  • Beispiel:




  • 1.3
  • Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.
  • Beispiel:





  • 1.4
  • Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hintergrundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
  • Beispiel:





  • 1.5
  • Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung.
  • Beispiel:




  • 2.
  • Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)
  • 2.1
  • Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahresangabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen kann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht werden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
  • Beispiel:




  • Erläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E), zuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnummer „3“, Jahr der Eichung 2015.
  • 2.2
  • Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
  • Beispiel:




  • 3.
  • Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)
  • 3.1
  • Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm.
  • Das Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung vorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
  • Beispiel:




  • 3.2
  • Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.
  • Das Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
  • Beispiel:




  • 4.
  • Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden:
  • Tabelle 1
    LandKennung
    Baden-WürttembergBW
    BayernBY
    Berlin/BrandenburgBB
    BremenHB
    Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-VorpommernNO
    HessenHE
    NiedersachsenNI
    Nordrhein-WestfalenNW
    Rheinland-PfalzRP
    SaarlandSL
    SachsenSN
    Sachsen-AnhaltST
    ThüringenTH

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