MessEV

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Vom 11.12.2014

Zuletzt geändert am 11.12.2024

Anlage 5

(zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen


    1.
  • Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
  • 2.
  • Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • 3.
  • Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:
  • 4.
  • Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):
  • 5.
  • Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
  • 6.
  • Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:
  • 7.
  • Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:
  • 8.
  • Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.
  • 9.
  • Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)