Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Vom
11.12.2014
Zuletzt geändert am
11.12.2024
§ 52
Prüfungsunterlagen
1Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen.
2Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.