MessEV

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Vom 11.12.2014

Zuletzt geändert am 29.1.2024

§ 15

Aufschriften auf Messgeräten

(1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen:

1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,
2. Angaben zur Messgenauigkeit.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1
1. kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,
2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.
Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.

(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:

1. Einsatzbedingungen,
2. Messkapazität,
3. Messbereich,
4. Identitätskennzeichnung,
5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,
6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.

(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:

1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,
2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist,
3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,
4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,
5. dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,
6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = +“ vorangestellt ist,
7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ vorangestellt ist,
8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d_(T) =“ vorangestellt ist,
9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ vorangestellt ist,
10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in „…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,
11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.
2Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

(4) 1Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. 2Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. 3Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein.

(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben, müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(6) 1Die Darstellung des Messwerts an einem Messgerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für einen Messwert 1 mal 10ⁿ, 2 mal 10ⁿ oder 5 mal 10ⁿ beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. 2Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer Nähe des Zahlenwerts anzugeben.