MessEV

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Vom 11.12.2014

Zuletzt geändert am 29.1.2024

§ 16

Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.