Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Vom 11.12.2014
Zuletzt geändert am 11.12.2024
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).