§ 11
Konformitätserklärungen
(1)
Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss
1.
für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und
2.
alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.
(2)
Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die
1.
in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und
2.
alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.
(3)
Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.