Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
(1) 1 Messgeräte müssen
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
(4) (weggefallen)
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.
(3) 1 Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne
(1) 1 Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. 2 Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. 3 Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. 4 Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.
(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller
(3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfordern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu legen.
(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind.
(1) 1 Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die
(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:
(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,
(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss
(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die
(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.