MessEV

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 411)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
Abschnitt 2
Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Unterabschnitt 1
Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
§ 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
Unterabschnitt 2
Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
§ 9Konformitätsbewertungsverfahren
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
§ 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
Abschnitt 3
EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 18Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen
Abschnitt 4
Pflichten der Verwender
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten der Verwender
§ 22Verkehrsfehlergrenzen
Unterabschnitt 2
Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27Verwenden von Ausschankmaßen
Unterabschnitt 3
Öffentliche Waage
§ 30Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
Abschnitt 5
Eichung und Befundprüfung
§ 33Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
Abschnitt 7
Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Unterabschnitt 1
Staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 42Antrag und Anerkennung
Unterabschnitt 2
Prüfstellenleitung
§ 45Leitung und stellvertretende Leitung
Unterabschnitt 3
Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
Unterabschnitt 4
Instandsetzer
§ 54Befugniserteilung an Instandsetzer
Abschnitt 8
Meldeverfahren der Behörden
§ 56Meldeverfahren
Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57Ordnungswidrigkeiten

§ 6

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren,
2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts,
3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen,
4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,
5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen,
6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen,
7. Grenzwert ist der Wert, bis zu dem sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,
8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen,
9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist,
10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts,
11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert,
12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,
13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,
15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,
16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,
17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,
18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.

Abschnitt 2
Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Unterabschnitt 1
Wesentliche Anforderungen an Messgeräte

§ 7

Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen

(1) 1 Messgeräte müssen

1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
5. prüfbar sein.
2 Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. 3 Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.

(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.

(4) (weggefallen)

§ 8

Gerätespezifische wesentliche Anforderungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),
2. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:
a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),
b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),
3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),
4. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),
5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),
6. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:
a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),
b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),
c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),
d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung),
e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen),
f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),
g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),
h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),
7. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),
8. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:
a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),
b) Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),
9. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:
a) Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),
b) Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),
c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),
10. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),
11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) 1 Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie
2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.
2 Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.

Unterabschnitt 2
Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung

§ 9

Konformitätsbewertungsverfahren

(1) 1 Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. 2 Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. 3 Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. 4 Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.

(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller

1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt oder
2. ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in einer technischen Spezifikation oder Regel vorgesehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfordern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu legen.

(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind.

§ 10

Technische Unterlagen

(1) 1 Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die

1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind,
2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und
3. eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten.
2 Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.

(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:

1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts,
2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie
3. Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).

(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,

1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und
2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.

§ 11

Konformitätserklärungen

(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und
2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und
2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.

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