MessEV

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Vom 11.12.2014

Zuletzt geändert am 29.1.2024

§ 19

EG-Bauartzulassung

(1) 1Die EG-Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu beantragen. 2Der Antrag muss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2009/34/EG genügen. 3Die beigefügten Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die bezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden ist.

(3) 1Für die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorzunehmende EG-Bauartzulassungsprüfung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom Hersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen und die Bekanntmachung der Zulassung sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden. Im Verfahren der EG-Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Bestimmungen

1. der Nummer V des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,
2. bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.

(4) 1Die EG-Bauartzulassung darf mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2Sie ist auf zehn Jahre zu befristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre verlängert werden. 3Die Zahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(5) 1Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4 eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilen. 2Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwenden. 3Eine beschränkte EG-Bauartzulassung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. 4Für die Kennzeichnung der beschränkten EG-Bauartzulassung ist Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.

(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt übermittelt die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung dem Antragsteller.