MessEV

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Vom 11.12.2014

Zuletzt geändert am 11.12.2024

Anlage 1

(zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte


Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

    1.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:
      a)
    • verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
    • b)
    • Längenmessgeräte
        aa)
      • zur Messung von
          aaa)
        • Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
        • bbb)
        • Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
        • ccc)
        • Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
      • bb)
      • ausgeführt als
          aaa)
        • Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
        • bbb)
        • Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
        • ccc)
        • Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
        • ddd)
        • Verbandsstoffmessmaschinen,
    • c)
    • Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
  • 2.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:
  • Eiersortiermaschinen.
  • 3.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:
  • Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
  • 4.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:
  • keine.
  • 5.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:
      a)
    • Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
        aa)
      • die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
      • bb)
      • als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
      • cc)
      • zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
    • b)
    • Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
        aa)
      • für Bitumen,
      • bb)
      • zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • c)
    • Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
        aa)
      • für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
      • bb)
      • zur Füllung von Ausschankmaßen,
      • cc)
      • zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
      • dd)
      • für Bitumen,
      • ee)
      • bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
    • d)
    • Gaszähler für Wasserdampf.
  • 6.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:
      a)
    • Elektrizitätszähler
        aa)
      • in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
      • bb)
      • an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
      • cc)
      • zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
      • dd)
      • zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
    • b)
    • Messwandler für Elektrizitätszähler
        aa)
      • in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
      • bb)
      • an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
  • 7.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):
  • keine.
  • 8.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:
      a)
    • Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
    • b)
    • Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
  • 9.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:
  • Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.
  • 10.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:
  • keine.
  • 11.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:
  • keine.
  • 12.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:
      a)
    • mechanische Reifenprofilmessgeräte,
    • b)
    • Bremsverzögerungsmessgeräte,
    • c)
    • Bremsprüfstände,
    • d)
    • Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
    • e)
    • Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
    • f)
    • Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
    • g)
    • Parkuhren und Parkscheinautomaten,
    • h)
    • Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
        aa)
      • für Selbstfahrer,
      • bb)
      • als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
      • cc)
      • für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
      • dd)
      • als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
  • 13.
  • Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
  • keine.