LuftPersV

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 9.1.1976 (BGBl. I S. 53, 1097)

Neugefasst am 13.2.1984 (BGBl. I S. 265)

Zuletzt geändert am 7.12.2021 (BGBl. I S. 5190)

Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 1Erlaubnispflichtiges Personal
Unterabschnitt 2
(weggefallen)
§§ 36–41(weggefallen)
Unterabschnitt 2
Luftsportgeräteführer
§ 42Fachliche Voraussetzungen
Unterabschnitt 4
(weggefallen)
§§ 46 bis 49Fachliche Voraussetzungen
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
§§ 50–61(weggefallen)
Unterabschnitt 3
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
§ 62Fachliche Voraussetzungen
Unterabschnitt 4
Berechtigung für Langstreckenflug
§ 77Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
Unterabschnitt 5
Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§§ 81–83(weggefallen)
Unterabschnitt 6
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
§ 88Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
Unterabschnitt 10
(weggefallen)
§§ 98–103(weggefallen)
Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 104Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
Unterabschnitt 3
Flugdienstberater
§ 112Fachliche Voraussetzungen
Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
§ 115Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
§ 117Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
§ 120Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
Unterabschnitt 2a
(weggefallen)
§ 127(weggefallen)
Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
§ 128Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
§ 131Zuständige Stellen
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
§ 133a(weggefallen)
Unterabschnitt 10
(weggefallen)

§§ 98–103

(weggefallen)

Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 104

Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) 1 Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. 2 Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt:

1. in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,
2. in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Tragschraubern oder von Ultraleichthubschraubern.

(3) 1 Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. 2 Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthubschrauber wird erteilt für die Fachrichtungen

1. Flugwerk mit Triebwerk,
2. elektronische Ausrüstung und
3. Rettungsgeräte.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. 2 Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(6) 1 Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgewandelt. 2 Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang.

§ 105

Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät

(1) 1 Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. 2 Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.

(2) 1 Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2 Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

§ 106

Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 sind:

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
2. Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll; dabei müssen mindestens sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein,
3. ein Nachweis über das geforderte Grundwissen; Umfang und Inhalt des geforderten Grundwissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht, und
4. eine praktische Ausbildung in einem repräsentativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind:

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb,
3. eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt auf
a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,
b) Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll, und
4. eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle.

§ 107

Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden

1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.

§ 108

Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

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