LuftPersV

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 9.1.1976

Neugefasst am 13.2.1984

Zuletzt geändert am 7.12.2021

§ 24

Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,
3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,
4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.