LuftPersV

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 9.1.1976

Neugefasst am 13.2.1984

Zuletzt geändert am 7.12.2021

§ 25

Form der Ausbildungserlaubnis

Die Ausbildungserlaubnis wird

1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt,
2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt,
3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt.