Vom 9.1.1976
Neugefasst am 13.2.1984
Zuletzt geändert am 7.12.2021
Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.