LuftPersV

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 9.1.1976

Neugefasst am 13.2.1984

Zuletzt geändert am 7.12.2021

§ 107

Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden

1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.