LuftPersV

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 9.1.1976

Neugefasst am 13.2.1984

Zuletzt geändert am 7.12.2021

§ 31

Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.

(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1. Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer,
2. Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,
3. Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren,
4. Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten,
5. Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie
6. besondere Vorkommnisse.